Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Nach dem altdeutschen Ewa, Euua, Eoa,, in heutigem Deutsch etwa „Bündnis“.
Quelle (unter anderem): Mehr Informationen: http://www.woerterbuchnetz.de/DWB/ehe
Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, deren Grundlagen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben sind. Zum Teil kann man die Rechtsfolgen durch Eheverträge erweitern oder einschränken. Die heutige Eheform ist die sogenannte „Zivilehe“. Eheähnliche Verhältnisse zwischen Personen gleichen Geschlechts nennt man auch „eingetragene Partnerschaften“.
Die Ehe ist ein lebenslanges Versprechen mit zahlreichen Rechtsfolgen, die im einzelnen im BGB geregelt sind. Darüberhinaus haben die Eheleute aber einen weiten Spielraum, ihre Ehe auszugestalten. Der Staat schützt laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland „Ehe und Familie“ und fördert die Ehe wie auch die Familie durch zahlreiche Maßnahmen, die hier im Einzelnen nicht erläutert werden sollen. In den meisten Ländern können Ehen nach mehr oder weniger komplizierten Verfahren wieder aufgelöst werden.
Die Vorentscheidung für eine Ehe nennt man Verlobung oder Verlöbnis.
Die kirchliche Eheschließung heißt Trauung, bei der das symbolische Ja-Wort vor der Gemeinde gegeben wird. Eine Heirat ist der Zeitpunkt der Eheschließung, als Hochzeit darf nur die Feier der Verheiratung bezeichnet werden.
Solange Mann und Frau noch nicht verheiratet sind, heißen sie üblicherweise „die Verlobten“ oder „das Paar“, eine „Braut“ ist ein Synonym für eine Verlobte. „Braut und Bräutigam“ heißen die zu verheiratenden Partner bis zur Eheschließung vor dem Standesamt, aus der Sicht der Kirche aber bis zur kirchlichen Trauung.
In Heiratsanzeigen fand man früher oft die Formulierung „zwecks Heirat gesucht“ oder „zwecks baldiger Ehe gesucht“.
Die Ehe galt bis weit ins 20. Jahrhundert „in erster Linie (als) ein religiös-sittliches Institut; sie erhebt Mann und Weib über das bloß Sinnliche, da ihre Grundlagen Liebe, Achtung und gegenseitige Hingebung, ihre Bedingungen gegenseitiges Sichfreuen, Dulden und Beistehen sind.“ Diese Formulierungen sind nicht mehr in allen Bestandteilen gültig - sie werden hier zum besseren Verständnis der Jetztzeit (2024) zitiert.